Satzung der Jungen Liberalen Reinickendorf

  1. Allgemeine Bestimmungen

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verband trägt den Namen „Junge Liberale Reinickendorf“ (im Folgenden auch „Julis Reinickendorf“ oder „Bezirksverband“) und ist die Organisation des Bundesverbandes der Jungen Liberalen e.V. für das Gebiet des Berliner Verwaltungsbezirks Reinickendorf. Er ist eine Untergliederung des Landesverbands Berlin (im Folgenden auch „Landesverband“).

 

  1. Sitz des Verbandes ist Berlin.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck

 

(1) Die Jungen Liberalen Reinickendorf sind ein selbstständiger politischer Jugendverband. Er strebt eine enge politische und organisatorische Zusammenarbeit mit der Freien Demokratischen Partei (im Folgenden „FDP“) in Berlin und Deutschland an.

 

(2) Ziel des Verbandes ist es, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie zusammen mit jungen Menschen und der FDP in die Praxis umzusetzen, insbesondere im Land Berlin und dessen Verwaltungsbezirk Reinickendorf. Hierbei setzen sich die Jungen Liberalen im Rahmen der durch das Grundgesetz vorgegebenen freiheitlich-demokratischen Grundordnung für die größtmögliche Freiheit des einzelnen Menschen ein.

 

  1. Der Verband tritt für eine ökologisch orientierte soziale Marktwirtschaft und für einen Rechtsstaat ein, der anerkennt, dass seine Befugnisse dazu dienen, die Freiheit des Einzelnen zu fördern, nicht sie zu beschränken.

 

  1. Mitgliedschaft

 

  • 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied der Jungen Liberalen Reinickendorf kann aufgrund werden, wer

  1. a) mindestens 14 Jahre alt ist und
  2. b) das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen Berlin anerkennt.

 

(2) Mitglied der Jungen Liberalen Landesverband Berlin kann nicht werden oder sein, wer Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist oder Mitglied einer Organisation ist, deren Zielsetzung oder Aktivitäten mit den Zielsetzungen oder Aktivitäten der Jungen Liberalen Landesverband Berlin unvereinbar sind.

 

  • 4 Aufnahmeverfahren und Ende der Mitgliedschaft

 

Das Aufnahmeverfahren und die Modalitäten des Endes der Mitgliedschaft richten sich nach der Landessatzung der Jungen Liberalen Berlin in der jeweils geltenden Fassung.

 

  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Landesverbands der Jungen Liberalen Berlin in der jeweils geltenden Fassung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.

 

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Dieser richtet sich nach der Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbands in der jeweils aktuellen Fassung.



  1. Stimm-, sowie aktiv und passiv wahlberechtigt in Organen des Bezirksverbandes und in Gremien der Gliederungen sind allein die Mitglieder, die für das vergangene Jahr keine Beitragsschulden haben. Stundung, Befreiung und Verjährung sind einer Beitragszahlung gleichgesetzt.

 

III. Gremien 

 

  • 6 Gremien

 

(1) Die Gremien der Julis Reinickendorf sind dem Range nach:

  1. a) die Bezirksmitgliederversammlung
  2. b) der Bezirksvorstand.

 

  1. Die Organe des Verbandes können weitere Gremien mit beratender Funktion durch Beschluss einsetzen. Ihr Auftrag ist im Einsetzungsbeschluss zu bezeichnen. Sie können durch Beschluss des einsetzenden oder eines höherrangigen Organs wieder aufgelöst werden.

 

  • 7 Bezirksmitgliederversammlung

 

  1. Die Bezirksmitgliederversammlung ist als Versammlung aller Mitglieder des Bezirksverbandes das oberste Gremium des Verbandes. Ihre Aufgaben sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Verbandes. Die unübertragbaren Aufgaben der Bezirksmitgliederversammlung sind:
    (a) Änderung und Aufhebung der Satzung
  1. Auflösung des Verbands
  2. Verschmelzung oder Aufspaltung des Bezirksverbands entsprechend der Landessatzung der Jungen Liberalen Berlin
  3. Abspaltung eines Bezirksverbands entsprechend der Landessatzung der Jungen Liberalen Berlin
    (e) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Bezirksvorstands
    (f) Entlastung des Bezirksvorstandes
    (g) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern.

 

(2) Die Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Bezirksvorstandes, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Darüber hinaus muss die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen werden:
(a) auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern oder
(b) auf Antrag von fünf Mitgliedern.

 

(3) Im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Auf dieser ist ein Bezirksvorstand zu wählen. 

 

(4) Zur Bezirksmitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von sieben Tagen schriftlich eingeladen. Eine digitale Einladung, namentlich per E-Mail, ist dafür ausreichend. Zugleich soll der Termin auf der Homepage des Bezirksverbandes und des Landesverbandes im Internet bekannt gemacht werden. Zur Jahreshauptversammlung sowie Bezirksmitgliederversammlungen, die Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung wahrnimmt, beträgt die Einladungsfrist 14 Tage.

 

(5) Die Einladung zu einer Bezirksmitgliederversammlung mit Wahlen oder Abwahlen sowie mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Dieser Satzung muss durch separate Einladung per Post oder E-Mail-Adresse vorliegt erfolgen. Der Einladung ist nebst Zeit und Ort auch die vorgesehene Tagesordnung beizufügen.

 

(6) Abstimmungen sind generell offen, auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder müssen sie geheim durchgeführt werden. Geschäftsordnungsanträge sind offen abzustimmen. 

 

(7) Satzungsänderungsanträge müssen dem Bezirksvorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen und sind den Bezirksmitgliedern mindestens drei Tage vor der Bezirksversammlung schriftlich per E-Mail bekanntzumachen. Sie bedürfen zu ihrer Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

(8) Die Bezirksmitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder ihre Stimme abgeben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. 

 

(9) Auf Bezirksmitgliederversammlungen haben alle Bezirksmitglieder sowie der Landesvorstand und Fördermitglieder Rede- und Antragsrecht. Rederecht haben auf Beschluss auch Dritte.

 

(10) Die Bezirksmitgliederversammlung kann auch ohne zeitgleiche Anwesenheit der Teilnehmenden mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchgeführt werden (digitale Bezirksmitgliederversammlung). Hierüber entscheidet der Bezirksvorstand per Beschluss, wobei eine digitale Durchführung nur als Ausnahmefall gegenüber einer regelmäßig durchzuführenden Präsenzveranstaltung mit besonderem Grund erfolgen soll. Wird eine Bezirksmitgliederversammlung gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 einberufen, ist der Bezirksvorstand an eine im Antrag angegebene Durchführungsmodalität gebunden. § 19 Abs. 2-5 der Landessatzung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch bei der digitalen Bezirksmitgliederversammlung der Nachweis nach § 19 Abs. 4 Satz 3 gegenüber dem Landesschatzmeister zu führen ist, der hierüber unverzüglich den Bezirksvorstand in Kenntnis setzt. § 19 Abs. 6–7 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass Wahlen und Abstimmungen nach Abs. 1 Satz 2 lit. c) bis e) per Urnen- oder Briefwahl bestätigt werden müssen.



  • 8 Bezirksvorstand

 

(1) Der Bezirksvorstand erledigt die laufenden organisatorischen und politischen Aufgaben des Bezirksverbandes unter Beachtung der Beschlüsse der Bezirksmitgliederversammlung und der Organe des Landesverbandes. Er entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge. Er repräsentiert den Bezirksverband ferner nach außen. Hierbei muss stets erkenntlich werden, dass der Bezirksvorstand nicht für den Landesverband spricht.

 

  1. Der Bezirksvorstand besteht aus:
    (a) bis zu zwei Bezirksvorsitzenden
    (b) bis zu drei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden
    (c) dem Bezirksschatzmeister
    (d) bis zu vier Beisitzern.

Über die Kooptierung weiterer Personen entscheidet der Bezirksvorstand mit einfacher Mehrheit.

 

  1. Die Wahlen zum Bezirksvorstand sind geheim durchzuführen. Der beziehungsweise die zwei Bezirksvorsitzenden sind in Einzelwahl zu wählen. Die stellvertretenden Bezirksvorsitzenden, der Schatzmeister und die Beisitzer können auf einstimmigen Beschluss der Bezirksmitgliederversammlung auch in verbundener Einzelwahl gewählt werden.

 

  1. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht bei mehreren Bewerbern kein Kandidat die erforderliche absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Wahlgang ist der Kandidat mit der relativen Mehrheit gewählt, sofern die Zahl der für ihn abgegebenen Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt. Dabei werden Enthaltungen nicht mitgezählt. Ist auch nach dem zweiten Wahlgang kein Kandidat gewählt, wird eine neue Wahl mit neu eröffneter Vorschlagsliste durchgeführt.

 

  1. Hat der einzige Kandidat eines Wahlganges nicht die erforderliche absolute Mehrheit erreicht, so ist auf Antrag eines Mitgliedes die Kandidatenliste neu zu eröffnen. Kandidieren jetzt weitere Bewerber, so gilt der folgende Wahlgang als erster Wahlgang im Sinne des Abs. 3; andernfalls genügt die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(5) Die Abwahl eines Bezirksvorstandsmitgliedes kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum auf Antrag von drei Mitgliedern des Bezirksvorstands oder sieben Mitgliedern der Julis Reinickendorf mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Ist ein entsprechender Antrag beim Bezirksvorstand eingegangen, ist innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um über den Antrag auf Abwahl abzustimmen. 

 

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Bezirksvorsitzenden. Er tagt nicht-öffentlich, kann auf Antrag durch Beschluss der Mehrheit der Bezirksvorstandsmitglieder aber Öffentlichkeit zulassen, es sei denn, es werden Personalfragen oder Finanzangelegenheiten behandelt. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt grundsätzlich zwölf Monate, andernfalls bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Die Amtszeit nachträglich gewählter Vorstandsmitglieder endet mit der der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner

Amtszeit kommissarisch im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. 

 

  • 9 Vertretung des Verbands

 

(1) Zur außergerichtlichen Vertretung des Bezirksverbandes sind der beziehungsweise die Bezirksvorsitzenden und der Bezirksschatzmeister jeweils einzeln berechtigt. Weitere Mitglieder des Bezirksvorstandes können hierzu durch Beschluss des Bezirksvorstands ermächtigt werden.

 

(2) Zur gerichtlichen Vertretung des Bezirksverbandes sind der beziehungsweise die Bezirksvorsitzenden allein oder zwei Stellvertreter oder ein Stellvertreter und der Bezirksschatzmeister gemeinsam berechtigt.

 

  1. Finanzen

 

  • 10 Finanzen

 

(1) Die Julis Reinickendorf finanzieren ihre Arbeit durch

(a) Mitglieds- und Förderbeiträge,

(b) Spenden,

(c) Zuwendungen,

(d) Kapitalerträge

(e) und sonstige Einnahmen.

 

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge an den Landesverband Berlin nach der vom Landeskongress beschlossenen Beitragsordnung zu entrichten. Der Landesvorstand kann auf Antrag Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.

 

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung

von Beiträgen.

 

(4) Der Bezirksschatzmeister hat die Finanzen ordnungsgemäß zu verwalten.

 

(5) Mittel des Bezirksverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

(6) Der Bezirksvorsitzende ist zeichnungsberechtigt über 100 Euro. Für höhere Ausgaben ist ein Beschluss des Bezirksvorstandes notwendig.

 

  • 11 Vetorecht

 

Bei finanzrelevanten Beschlüssen hat der Bezirksschatzmeister ein Vetorecht. Dieses kann durch Beschluss des Bezirksvorstand mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen überstimmt werden.

 

  • 12 Kassenprüfung

 

(1) Die Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Bundes-, des Landes oder Bezirksvorstandes oder eines Schiedsgerichts der Jungen Liberalen sein dürfen, haben das Recht, jederzeit die Kassenführung des Bezirksverbandes zu prüfen. Auf ihr Verlangen muss ihnen der Bezirksvorstand jederzeit Einblick in die Bücher und alle für die Buchführung relevanten Unterlagen gewähren.

 

(2) Eine Kassenprüfung hat mindestens vor jeder Neuwahl des Bezirksschatzmeisters stattzufinden.

 

(3) Die Kassenprüfer berichten den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung. Ihr Bericht wird Bestandteil des Protokolls.

 

(4) Die Kassenprüfer empfehlen der Jahreshauptversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Bezirksvorstandes. Diese Empfehlung wird Bestandteil des Protokolls.

 

(5) Die Kassenprüfer sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

  1. Der Landesschatzmeister hat das Recht, an der Kassenprüfung mit den Rechten eines Kassenprüfers teilzunehmen.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

  • 13 Satzungsunklarheiten

 

Soweit diese Satzung eine planwidrige Regelungslücke enthält, gelten in folgender Reihenfolge entsprechend:

  1. die Landessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung,
  2. die Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung,

3 die Landessatzung der FDP, Landesverband Berlin in ihrer jeweils geltenden Fassung,

  1. die Bundessatzung der FDP einschließlich der Bundesgeschäftsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung

 

  • 14 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

  • 15 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 16. Februar 2023 in Kraft.